Gesetzgebung
Die wichtigsten Regelungen des Föderalen Gesetzes N 16-F3 vom 10.01.2006 «Über die Sonderwirtschaftszone im Kaliningrader Gebiet und Ergänzungen zu einigen Rechtsakten der Russischen Föderation»
Das Gesetz regelt insbesondere:
- Das Verwaltungsverfahren in der Sonderwirtschaftszone, die Befugnisse der Verwaltungsorgane.
- Die Voraussetzungen für die Aufnahme juristischer Personen in das Firmenregister der Sonderwirtschaftszone; das Verfahren der Aufnahme und der Löschung aus dem Register;
- Kontrollverfahren bei der Tätigung von Investitionen.
- Besonderheiten der zollfreien Zone im Kaliningrader Gebiet.
- Verfahren zur Kategorisierung von Fertigprodukten, Produktionsschritten bei der Weiterverarbeitung von Waren, Kriterien für die Mindestweiterverarbeitung, Definition der auf die Endprodukte anzuwendenden Zollsätze.
- Besteuerungsregelungen für Teilnehmer an der Sonderwirtschaftszone (bzgl. Gewinn- und Vermögenssteuer für Unternehmen).
- Vereinfachte Verfahren zur Einreise, dem Aufenthaltes und der Ausreise von und nach Kaliningrad.
- Übergangsbestimmungen für juristische Personen, die zum Zeitpunkt der Verabschiedung des o. g. Gesetzes ihre Tätigkeit im Gebiet Kaliningrad auf Grund des Föderalen Gesetzes «Über die Sonderwirtschaftszone im Gebiet Kaliningrad» vom 22. Januar 1996 ausüben.
Das Regime der Sonderwirtschaftszone wird für die Dauer von 25 Jahren eingeführt.
Dem Teilnehmer der Sonderwirtschaftszone wird ein Grundstück für die Realisierung des Investitionsprojektes zur Pacht oder als Eigentum zur Verfügung gestellt. Dies geschieht entsprechend der durch das Gesetz über Bodeneigentum der Russischen Föderation vorgesehenen Regelungen. Die Pachthöhe, die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Pachtvertrags für die Dauer der Ausführung des Investitionsprojektes festgesetzt wird, wird für die gesamte Dauer des Pachtvertrages festgeschrieben.
Anforderungen an Investitionsprojekte
- Das Investitionsprojekt muss ausschließlich auf dem Territorium des Kaliningrader Gebietes durchgeführt werden;
- Das Volumen der Kapitalinvestitionen in das Projekt muss mindestens 150 Mio. Rubel (ca. 4,3 Mio. Euro) betragen;
- Die Kapitalinvestitionen müssen innerhalb von höchstens 3 Jahren nach der Beschlussfassung über die Aufnahme der juristischen Person in das Teilnehmerregister getätigt werden;
- Die Investitionen müssen in Form von Kapitalinvestitionen getätigt werden, d.h. Zahlungen in Anlagefonds einschl. Aufwendungen für Planungs- und Entwicklungsaufgaben, Neubau, Gebäuderenovierung, Erwerb von Anlagen, Ausrüstung und Gerät, ausgenommen Sport- und Kreuzfahrtsschiffe. Kosten für Bau und Renovierung von Wohnraum werden nicht als Kapitalinvestitionen berücksichtigt.
- Der Anwendungsbereich des Gesetzes über die Sonderwirtschaftszone erstreckt sich nicht auf Investitionsvorhaben folgender Bereiche:
- Rohöl- und Erdgasgewinnung sowie Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Rohöl- und Erdgasgewinnung
- Herstellung von Wodka und Alkoholerzeugnissen, Tabak -und Tabakwarenherstellung, Herstellung sonstiger verbrauchszollpflichtiger Waren aus dem Verzeichnis, das von die Regierung der RF aufgestellt wird
- Groß- und Einzelhandel
- Erbringung von Finanzdienstleistungen
Die Zollbestimmungen der Zollfreizone. Warenverarbeitung in der Zollfreizone.
Das neue Gesetz sieht vor, dass ausländische Waren in das Kaliningrader Gebiet ohne Entrichtung von Zoll und Steuern sowie ohne Mengenbeschränkungen eingeführt werden können. Diese Zollbestimmungen gelten nur für ausländische Waren, die durch im Kaliningrader Gebiet registrierte juristischen Personen eingeführt und auf diesem Territorium verarbeitet werden. Die eingeführten Waren müssen von juristischen Personen deklariert werden, die im Kaliningrader Gebiet registriert sind. Die diesen Zollbestimmungen zugeordnete Ware darf ausschließlich auf dem Territorium des Gebiets verwendet werden. Die Verarbeitung, Überlassung von Besitz-, Nutzungs- und/oder Verfügungsrechten an dieser Ware sowie der Einzelhandel mit ihr sind zugelassen.
Folgende ausländische Waren sind von den Zollbestimmungen der Zollfreizone ausgenommen:
- verbrauchszollpflichtige Waren
- Waren, deren Einfuhr in die RF gesetzlich verboten ist
- Waren, die in dem durch die Regierung der RF erlassenen Verzeichnis der nicht dem Regime der Zollfreizone zugeordneten Waren enthalten sind.
Bei der Übergabe der Waren in den freien Warenverkehr außerhalb der Zollfreizone müssen Zollgebühren und Steuern in der Höhe geleistet werden, in der sie am Tag der Zuordnung zur Zollfreizone für die Zulassung zum freien Warenverkehr zu entrichten gewesen wären. Diese Zollgebühren und Steuern werden ausgehend von dem Wechselkurs berechnet, der von der Zentralbank der RF an dem Tag der Zuordnung der Ware zum Regime der Zollfreizone durch die Zollbehörde festgesetzt wird, an dem die Zollerklärung über die Zuordnung der Ware entgegengenommen wird.
Warenverarbeitung. Kriterien der ausreichenden Verarbeitung
Bei der Einfuhr ausländischer Waren in das Kaliningrader Gebiet und der Zuordnung zum Regime der Zollfreizone zum Zwecke ihrer Verarbeitung identifizieren die Zollorgane auf Antrag des Deklaranten die ausländischen Waren als dem Regime der Zollfreizone zugehörig.
Folgende Warenverarbeitungen fallen unter die Regelungen der Zollfreizone:
- Die eigentliche Ver- oder Bearbeitung der Ware
- Herstellung neuer Waren, darunter Montage, Zusammenbau oder Auseinandernehmen der Ware
- Reparatur der Ware, darunter ihre Ausbesserung, Ersetzen der Bestandteile, Wiederherstellung ihrer Eigenschaften
- Warenverarbeitung, die zur Herstellung der Ware beiträgt oder diese erleichtert, selbst wenn die Ware vollständig oder teilweise während des Verarbeitungsprozesses verbraucht wird.
Die Waren gelten als ausreichend verarbeitet, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
- Infolge der Warenverarbeitung oder der Produktion erfolgte eine Änderung des Klassifizierungscodes gemäß der Warennomenklatur der Außenwirtschaftstätigkeit auf der Ebene eines beliebigen der ersten vier Zeichen
- Infolge der Verarbeitung wird eine Wertsteigerung von mindestens 30% erreicht.
Die Erfüllung der Kriterien der hinreichenden Verarbeitung wird durch ein entsprechendes Zertifikat bestätigt. Die Anwendung der Kriterien der ausreichenden Verarbeitung und die Ausstellung der entsprechenden Zertifikate wird durch die Regierung der RF bestimmt.
Folgende Tätigkeiten gelten nicht als Verarbeitung:
- Die Sicherung der Waren während ihrer Aufbewahrung und Beförderung
- Die Vorbereitung der Ware für den Verkauf und Transport (Aufteilung einer Warenpartie, Zusammenstellung von Sendungen, Sortierung, Neuverpackung)
- Einfache Montage und andere Operationen, deren Ausführung den Warenzustand dem Warenverzeichnis der RF entsprechend nicht wesentlich ändert.
- Vermischung der Waren unterschiedlicher Herkunft, wenn sich die Charakteristika der Endproduktion von den Charakteristika der Ausgangswaren nicht wesentlich unterscheiden.
Werden die Verarbeitungsprodukte in den freien Warenverkehr gebracht, werden unter der Voraussetzung der Identifizierung der eingeführten Waren in den Verarbeitungsprodukten die Zollgebühren und Steuern entrichtet, die zu entrichten gewesen wären, wenn die eingeführten und im Verarbeitungsprozess verwendeten Waren (Materialien, Rohstoffe, Zubehör) den Regelungen des freien Warenverkehrs an demjenigen Tag zugeordnet gewesen wären, an dem sie dem Regime der Zollfreizone zugeordnet wurden.
Liegt die Identifizierung nicht vor, werden die o. g. Bestimmungen in Bezug auf die Einbringung der Waren in den freien Warenverkehr angewandt, wenn der Deklarant Dokumente und Angaben vorlegt, die den Zollwert und/oder die Anzahl der ausländischen Waren nachweist, die dem Zollregime der Zollfreizone zugeordnet sind und bei der Verarbeitung verwendet worden sind.
Werden die o. g. Voraussetzungen nicht eingehalten, werden die Zollgebühren- und steuern bei der Zulassung der Verarbeitungsprodukte in den freien Warenverkehr ausgehend vom Zollwert der Verarbeitungsprodukte berechnet.
Anwendung der Zollgebührensätze in Bezug auf die Verarbeitungsprodukte
In Bezug auf die Verarbeitungsprodukte werden je nach Herkunftsland der zur Verarbeitung eingeführten Waren unterschiedliche Zollgebührensätze angewandt. Werden bei der Verarbeitung ausländische Waren aus verschiedenen Ländern verwendet, werden die Zollgebührensätze unter Berücksichtigung folgender Besonderheiten angewandt:
- Wird infolge der Verarbeitung der Klassifizierungskode auf der Ebene eines der ersten vier Zeichen geändert, werden die Zollgebührensätze wie für die Waren angewandt, die aus Ländern eingeführt werden, denen die Russische Föderation bei Handels- und Wirtschaftsbeziehungen Zollbegünstigungen gewährt;
- In sonstigen Fällen werden die Zollgebührensätze des Herkunftslandes der ausländischen Waren, deren Zollwert der Höchste ist, angesetzt. Ist der Zollwert der zur Verarbeitung eingeführten Waren gleich, werden die Zollgebührensätze wie für die Waren angewandt, die aus Ländern eingeführt werden, denen die Russische Föderation die günstigsten Zollsätze gewährt.
Besonderheiten der Anwendung des Zollregimes der Zollfreizone während der Übergangszeit
- Juristische Personen nach russischem Recht, die zum Zeitpunkt der Verabschiedung des o. g. Gesetzes ihre Tätigkeit im Gebiet Kaliningrad auf Grund des Föderalen Gesetzes «Über die Sonderwirtschaftszone im Gebiet Kaliningrad» vom 22. Januar 1996 ausüben, dürfen 10 Jahren das Regime der Zollfreizone anwenden nach den Bestimmungen des Kapitels 3 («des gegebenen Föderalen Gesetzes, unter Berücksichtigung der Besonderheiten die in dem Kapitel 8 (»Übergangsbestimmungen«- die Redaktion) festgesetzt werden.
Kurzinhalt des Kapitels «Übergangsbestimmungen»:
- Beim Übergang der der Verarbeitungsprodukte in den freien Warenverkehr, die entspr. dem Regime der Zollfreizone eingeführt wurden, werden keine Zollgebühren- und Steuern entrichtet, wenn diese Waren den Verarbeitungskriterien des Artikels 24 des vorliegenden Föderalen Gesetzes entsprechen.
- Bei der Ausfuhr von Verarbeitungsprodukte, die entspr. dem Regime der Zollfreizone eingeführt wurden, aus dem Territorium der Sonderwirtschaftszone, werden keine Ausfuhrzollgebühren entrichtet, wenn die Voraussetzungen des Artikels 24 des vorliegenden Föderalen Gesetzes erfüllt sind.
Besteuerung der Teilnehmer
Gewinnsteuer für Organisationen
Die Sonderregelungen zur Entrichtung der Gewinnsteuer kommen unter der Bedingung zu Einsatz, dass die Teilnehmer der Sonderwirtschaftszone Einnahmen und Ausgaben, die mit der Realisierung des Investitionsprojektes zusammenhängen, getrennt von sonstigen wirtschaftlichen Tätigkeiten erfassen.
Im Laufe von sechs Kalenderjahren nach der Aufnahme der juristischen Person in das Register wird ihr Gewinn aus dem Vertrieb von Waren (Leistungen, Dienstleistungen) im Rahmen des Investitionsvorhabens von der Gewinnsteuer für Organisationen befreit.
Vom siebten bis zum zwölften Kalenderjahr werden 50% der unter Ziffer 1 Art. 284 des Steuergesetzbuches festgesetzten Steuersatzes veranschlagt. Der Steuersatz für die Abfuhr der Gewinnsteuer in den föderalen Haushalt wird um 50% herabgesetzt, ebenfalls um 50% reduziert wird der Steuersatz für die Abfuhr der Gewinnsteuer in den Haushalt des Kaliningrader Gebietes. Setzt das Gesetz des Kaliningrader Gebietes für bestimmte Steuerzahlergruppen, zu denen auch die SWZ-Teilnehmer gehören, einen herabgesetzten Gewinnsteuersatz fest, wird entsprechend dieser herabgesetzte Steuersatz um 50% reduziert.
Vermögenssteuer für Organisationen
Für das Vermögen, das im Rahmen der Durchführung des Investitionsprojektes in Übereinstimmung mit diesem Gesetz geschaffen oder erworben wurde, wird von den Teilnehmern eine gesonderte Vermögenssteuer erhoben. In den ersten sechs Kalenderjahren, beginnend vom Zeitpunkt der Aufnahme der juristischen Person in das Register, liegt der Vermögenssteuersatz für die Teilnehmer bei null Prozent. Das Sonderverfahren der Entrichtung der Vermögenssteuer erstreckt sich nicht auf das Vermögen, das für Produktion von Waren, Leistungen und Dienstleistungen verwendet wird, welche nicht unter das jeweilige Investitionsprojekt fallen.
Wie beraten Sie gern zu folgenden Fragen des Auslanderrechtes in der Russischen Föderation wie:
- Aufenthalt in der Russischen Föderation (vorübergehender Aufenthalt, vorübergehender Wohnsitz, ständiger Wohnsitz)
- Einstellung ausländischer Arbeitnehmer
Für nähere Informationen schreiben Sie uns bitte unter !


